Satzung
Rallye Team Hessisches Bergland Melsungen e.V. im ADAC
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der am 10. September 2018 in Melsungen gegründete Verein (nachfolgend Verein)
führt den Namen
Rallye Team Hessisches Bergland Melsungen e.V. im ADAC (abgekürzt rthb)
Er hat seinen Sitz in Melsungen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar
unter der Nummer 3920 eingetragen.
1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.2 Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des
Kraftfahrwesens, des Motorsports und der Jugendpflege.
2.3 Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die Ausrichtung und
Unterstützung von Motorsportveranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports und bei
der Durchführung von Vereinsveranstaltungen fördert der Verein durch geeignete
Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Vereinsmitglieder
untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Verein trifft
geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und
Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Verein betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des
Jugendsports, der Jugendpflege und der Verkehrserziehung von Kindern und
Jugendlichen.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
3.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2 Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins
betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen
in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB)
im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Vereins.
3.3 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wenn es die finanzielle Situation des
Vereins zulässt, kann die Mitgliederversammlung eine jährliche pauschale Tätigkeits-
vergütung für Vorstandsmitglieder im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen
Freibeträge nach §3 Nr.26 a EStG beschließen.
§ 4
Mitgliedschaft
4.1 Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied
werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen über
16 Jahre sein.
4.2 Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre können Jugendmitglied sein. Sie sind
außerordentliches Mitglied des Vereins und haben die Rechte und Pflichten gemäß
dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4.3 Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5
Aufnahme
5.1 Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem beantragt werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5.2 Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben
werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch
beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 6
Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
angemessene
Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Alles
Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1
beigefügt ist.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur schriftlich erklärt werden.
Der Tod eines Mitglieds beendet die Mitgliedschaft.
7.2 Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen
werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
7.3 Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so
ist die Streichung rechtswirksam.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den
Vorstand des Vereins einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Brief oder per
Email mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
9.2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.
§ 10
Durchführung der Mitgliederversammlung
10.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem .
16. Lebensjahr.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmen-
Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme
mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie
nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und
– bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins.
10.3 Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
10.4 Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
10.5 Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
10.6 Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
b) durch Beschluss des Vorstandes des Vereins.
§ 12
Der Vorstand
12.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Personen. Das
sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in
4. der/die Sportleiter/in
5. der/die Schriftführer/in
12.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder
ab „2.“ sind jedoch im Innenverhältnis dem Verein gegenüber verpflichtet, diesen
gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die
nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch
dieser verhindert ist.
12.3 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
12.4 Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
12.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes
wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die
unter den geraden Ziffern aufgeführten.
12.6 Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des
Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
12.7 Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz
der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 13
Rechnungsprüfer
13.1 Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im
Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
14.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei
handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,
Bankverbindung (Lastschrifteinzug), Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-
Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.
14.2 Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er
und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung
Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein
personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunter-
nehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten
ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
14.3 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten
Ausmaß und Umfang zu. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
der Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie
Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 15
Satzungsänderungen
15.1 Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
15.2 Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen
Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden. Der Vorstand hat die
textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss
folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu
setzen.
§ 16
Auflösung
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
16.2 Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
16.3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbliebene
Vereinsvermögen an die gemeinnützige
ADAC Luftrettung GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 17
Salvatorische Klausel
Sollten einer oder mehrere Abschnitte dieser Satzung bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen oder i sich widersprechen, bleibt die Satzung im Übrigen in Kraft. Bis zu
einer endgültigen Klärung werden die betreffenden Satzungsteile nachdem Geiste der
Gesamtsatzung behandelt.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereins-Mitglied ist
Melsungen
Melsungen den, 01.Februar 2020
______________________ _________________________
Vorsitzender Stv. Vorsitzender
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 10. September 2018 erstellt,
geändert durch Vorstandsbeschluß vom 7. Januar 2019 und Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung am 01.Februar 2020